Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Verständlich erklärt für Hauseigentümer, Bauherren und Käufer — was Sie wissen müssen, welche Pflichten gelten und wo es Förderung gibt.

Fassung: 8. August 2020 In Kraft seit: 1. November 2020 87 Paragraphen + 11 Anlagen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland und löste die bisherige EnEV, das EnEG und das EEWärmeG ab. Die Novelle 2024 brachte die wichtigste Neuerung: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

Das GEG regelt Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle (U-Werte für Außenwände, Dach, Fenster, Kellerdecke), die Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Trinkwarmwasser) und den zulässigen Primärenergiebedarf. Für bestehende Gebäude gelten Nachrüstpflichten: Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren, Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke und die Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung.

Der Energieausweis ist das zentrale Dokument: Bedarfsausweise basieren auf einer Berechnung nach DIN V 18599, Verbrauchsausweise auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor 1977 errichtet wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Diese Seite erläutert alle Regelungen des GEG mit den Anforderungstabellen aus Anlage 4, 7 und 10.

1 Was ist das GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Gesetz für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden. Es legt fest, wie viel Energie ein Gebäude maximal verbrauchen darf — sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen.

Das GEG hat seit dem 1. November 2020 drei bisherige Regelwerke zusammengeführt: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Für Eigentümer bedeutet das: ein Gesetz statt drei.

Zweck des Gesetzes

Laut §1 GEG ist der Zweck ein „möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien". Das Gesetz soll zum Klimaschutz beitragen, fossile Ressourcen schonen und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern.

Gut zu wissen Das GEG gilt für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Es betrifft sowohl die Gebäudehülle (Wände, Dach, Fenster) als auch die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung).

2 Für wen gilt das GEG?

Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sowie deren Anlagen für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und Warmwasser. §2

Ausgenommen sind unter anderem

Bestimmte Gebäude fallen nicht unter das GEG: landwirtschaftliche Stallgebäude, Unterglasanlagen und Gewächshäuser, Zelte und Traglufthallen, provisorische Gebäude mit weniger als zwei Jahren geplanter Nutzungsdauer, Gotteshäuser sowie Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden. Auch Gebäude, die auf weniger als 12 °C beheizt werden, sind ausgenommen. §2 Abs. 2

Wer ist verantwortlich?

Der Bauherr oder Eigentümer ist für die Einhaltung verantwortlich. Aber auch Planer, Architekten und ausführende Handwerksbetriebe tragen im Rahmen ihres Wirkungskreises Verantwortung. §8

3 Anforderungen an Neubauten

Jeder Neubau muss als sogenanntes Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Das bedeutet drei gleichzeitige Anforderungen: §10

a) Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs

Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung darf das 0,75-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Gebäude mit gleicher Geometrie und Standardausstattung gemäß Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude). §15, §18

b) Baulicher Wärmeschutz

Der Transmissionswärmeverlust (also die Wärme, die durch die Gebäudehülle verloren geht) darf das 1,0-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Konkret bedeutet das hochwertige Dämmung von Außenwänden, Dach und Kellerdecke sowie gute Fenster. §16, §19

c) Erneuerbare Energien

Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden — Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasse oder andere Optionen (Details im Abschnitt „Erneuerbare Energien"). §34–§45

Praxis-Tipp Der einfachste Weg, alle drei Anforderungen auf einmal zu erfüllen, ist der Einsatz einer Wärmepumpe in Kombination mit guter Dämmung. Alternativ kann auch das vereinfachte Nachweisverfahren nach §31 genutzt werden — dort sind zehn vorgegebene Anlagenvarianten beschrieben, die bei Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstufen (A bis D) automatisch GEG-konform sind.

Referenzgebäude-Werte für Wohngebäude (Anlage 1)

BauteilU-Wert Referenz [W/(m²·K)]
Außenwand (inkl. Rollladenkästen)0,28
Außenwand gegen Erdreich / Bodenplatte0,35
Dach / oberste Geschossdecke0,20
Fenster / Fenstertüren1,3
Dachflächenfenster1,4
Lichtkuppeln2,7
Außentüren1,8

Quelle: GEG Anlage 1, Referenzausführung Wohngebäude

4 Anforderungen an bestehende Gebäude

Für bestehende Gebäude gelten zwei Grundregeln: Erstens darf die energetische Qualität nicht verschlechtert werden (Verschlechterungsverbot). Zweitens gibt es bei bestimmten Änderungen und Nachrüstungen konkrete Mindestanforderungen. §46–§51

Nachrüstpflicht: Oberste Geschossdecke

Eigentümer müssen die oberste Geschossdecke dämmen lassen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Der U-Wert darf maximal 0,24 W/(m²·K) betragen. Alternativ kann statt der Decke auch das darüberliegende Dach gedämmt werden. §47

Ausnahme bei Eigentümerwechsel Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst beim Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit zur Nachrüstung. §47 Abs. 3

Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen

Wenn Sie Außenbauteile (Wand, Dach, Fenster, Kellerdecke) erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen, müssen die neuen Bauteile die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten. Es gibt eine Bagatellgrenze: Werden weniger als 10 % der Bauteilgruppe geändert, gelten die Anforderungen nicht. §48

Alternative: Gesamtbilanzierung (140 %-Regel)

Statt die U-Werte für jedes einzelne Bauteil einzuhalten, können Sie auch eine Gesamtbilanzierung für das komplette Gebäude erstellen. Dabei darf der Jahres-Primärenergiebedarf das 1,4-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten und der Transmissionswärmeverlust das 1,4-fache der jeweiligen Höchstwerte. §50

5 Heizungsanlagen und Betriebsverbote

Das GEG enthält weitreichende Regelungen zu Heizungsanlagen — von Betriebsverboten über Nachrüstpflichten bis hin zu Einbauverboten. Für viele Eigentümer sind das die wichtigsten Paragraphen.

Betriebsverbot für alte Heizkessel

Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Kessel ab Einbaujahr 1991 dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. §72 Abs. 1–2

Wichtige Ausnahmen Das Betriebsverbot gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie nicht für Heizkessel mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung. Außerdem gilt auch hier die Eigentümerwechsel-Regelung bei Zweifamilienhäusern (siehe §73). §72 Abs. 3

Ölheizungsverbot ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur noch eingebaut werden, wenn gleichzeitig der Wärmeenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ein reiner Öl-Ersatz „alt gegen neu" ist ab dann grundsätzlich nicht mehr gestattet. §72 Abs. 4

Pflicht zur Rohrdämmung

Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume müssen nachträglich gedämmt werden. Die Mindest-Dämmstärke hängt vom Innendurchmesser der Leitung ab (Anlage 8). §71

Raumweise Temperaturregelung

Jede Wasserheizung muss mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung ausgestattet sein — in der Praxis sind das Thermostatventile an Heizkörpern. Bei bestehenden Gebäuden besteht eine Nachrüstpflicht. §63

Zentralheizung: Witterungsgeführte Regelung

Jede Zentralheizung muss mit einer selbsttätigen Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Außentemperatur und Uhrzeit (Nachtabsenkung) ausgestattet sein. Bei bestehenden Gebäuden besteht die Nachrüstpflicht. §61

6 Erneuerbare Energien im Neubau

Bei jedem Neubau muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Das GEG bietet verschiedene Wege zur Erfüllung: §34–§45

EnergiequelleMindest-DeckungsanteilBesonderheit
Solarthermie15 %Mindestfläche: 0,04 m² Aperturfläche / m² Nutzfläche (bis 2 WE), 0,03 m² (ab 3 WE)
Strom aus erneuerbaren Energien (PV)15 %PV-Anlage muss gebäudenah installiert sein, Eigenverbrauch vorrangig
Wärmepumpe (Geothermie / Umweltwärme)50 %Elektrisch oder fossil angetriebene Wärmepumpen
Feste Biomasse (z. B. Pellets)50 %Nur in automatisch beschickten Kesseln oder Öfen mit Wassertasche
Flüssige Biomasse50 %Nur in KWK-Anlagen oder Brennwertkesseln
Gasförmige Biomasse (Biogas)30 % (KWK) / 50 % (Kessel)Bei Biomethan: Massenbilanzierung und Aufbereitungsanforderungen
Abwärme50 %Ersatzmaßnahme — kein „echtes" EE, aber GEG-konform
KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)50 %Muss „hocheffizient" nach KWKG sein
Fernwärmeje nach ZusammensetzungMindestens 50 % aus EE, Abwärme oder KWK im Netz

Ersatzmaßnahme: 15 % besserer Wärmeschutz

Statt erneuerbare Energien einzusetzen, können Sie auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 15 % unterschreiten. Das bedeutet: bessere Dämmung statt regenerativer Heizung. §45

Kombination erlaubt Sie können verschiedene Maßnahmen anteilig kombinieren — z. B. 50 % PV-Strom + 50 % verbesserte Dämmung. Die Einzelanteile müssen in Summe 100 % Erfüllungsgrad ergeben. §34 Abs. 2

7 Energieausweise

Energieausweise dokumentieren die energetische Qualität eines Gebäudes und ermöglichen einen überschlägigen Vergleich. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. §79

Zwei Varianten

Der Energiebedarfsausweis basiert auf einer rechnerischen Analyse des Gebäudes — unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Energieverbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen, witterungsbereinigten Verbrauch der letzten drei Jahre. Beide Varianten sind grundsätzlich zulässig, mit einer Ausnahme: §81, §82

Pflicht zum Bedarfsausweis Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen, ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben — ein Verbrauchsausweis genügt dort nicht. §80 Abs. 3

Wann brauchen Sie einen Energieausweis?

Ein Energieausweis wird benötigt bei Neubau (immer Bedarfsausweis), bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing, sowie bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (ab 250 m² Nutzfläche). Bei Besichtigungen muss der Ausweis vorgelegt werden — spätestens bei Vertragsschluss übergeben. §80

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

In kommerziellen Immobilienanzeigen (z. B. Immoscout24) müssen folgende Daten aus dem Energieausweis angegeben werden: Art des Ausweises (Bedarf/Verbrauch), Endenergie-Kennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr sowie bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse. §87

Wer darf ausstellen?

Ausstellungsberechtigt sind Personen mit entsprechender Qualifikation: z. B. Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister oder staatlich anerkannte Techniker — jeweils mit Zusatzqualifikation im Bereich energiesparendes Bauen. §88

8 U-Wert-Anforderungen bei Sanierung (Anlage 7)

Wenn Sie Außenbauteile an Ihrem bestehenden Gebäude erneuern, gelten die folgenden Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert). Je kleiner der U-Wert, desto besser die Wärmedämmung. §48, Anlage 7

Bauteil / Maßnahme Umax Wohngebäude [W/(m²·K)] Umax NWG 12–19 °C [W/(m²·K)]
Außenwand — Ersatz oder erstmaliger Einbau0,240,35
Außenwand — Außendämmung oder Putzersatz0,240,35
Fenster / Fenstertüren — Ersatz komplett1,31,9
Fenster — nur VerglasungstauschUg = 1,1
Dachflächenfenster — Ersatz komplett1,41,9
Dach / oberste Geschossdecke — Ersatz0,240,35
Dach — Neueindeckung inkl. Lattung0,240,35
Flachdach — Ersatz Abdichtung0,200,35
Kellerdecke / Bodenplatte — Ersatz0,30
Kellerdecke — Fußbodenaufbau erneuern0,50
Decke nach unten zur Außenluft0,240,35
Außentüren1,81,8
Vorhangfassade1,51,9
GlasdächerUw/Ug = 2,02,7
Bagatellgrenze beachten Die U-Wert-Anforderungen gelten erst, wenn mehr als 10 % der Fläche einer Bauteilgruppe geändert werden. Wer also nur ein einzelnes Fenster von zwanzig tauscht, muss keinen Mindest-U-Wert einhalten — es empfiehlt sich aber trotzdem.
Technische Begrenzung Wenn die Dämmstärke aus bautechnischen Gründen begrenzt ist (z. B. begrenzte Sparrenhöhe bei Zwischensparrendämmung), gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmstärke mit einem Bemessungswert von λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Anlage 7, Fußnote 1

9 Primärenergiefaktoren (Anlage 4)

Der Primärenergiefaktor gibt an, wie viel vorgelagerte Energie (Förderung, Transport, Umwandlung) in einem Energieträger steckt. Er ist entscheidend für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und damit für den Energieausweis. §22, Anlage 4

EnergieträgerPrimärenergiefaktor (nicht erneuerbar)
Heizöl1,1
Erdgas1,1
Flüssiggas1,1
Steinkohle1,1
Braunkohle1,2
Biogas / Bioöl1,1
Holz (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)0,2
Strom (Netz)1,8
Strom (gebäudenah: PV, Wind)0,0
Geothermie / Solarthermie / Umweltwärme0,0
Abwärme0,0
Siedlungsabfälle0,0
Was bedeutet das in der Praxis? Je niedriger der Primärenergiefaktor, desto günstiger wird der Energieträger in der GEG-Berechnung bewertet. Holz (0,2) und Wärmepumpen (Umweltwärme: 0,0, plus Strom: 1,8 für den elektrischen Anteil) schneiden daher rechnerisch deutlich besser ab als reine Öl- oder Gasheizungen (1,1).

10 Energieeffizienzklassen (Anlage 10)

Im Energieausweis wird bei Wohngebäuden eine Energieeffizienzklasse angegeben. Sie basiert auf dem Endenergiebedarf oder -verbrauch pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr: §86, Anlage 10

KlasseEndenergie [kWh/(m²·a)]Einordnung
A+≤ 30Passivhaus-Niveau
A≤ 50KfW-Effizienzhaus 40
B≤ 75Neubau-Standard (GEG)
C≤ 100Gut sanierter Altbau
D≤ 130Teilsaniert
E≤ 160Älterer Altbau mit einzelnen Maßnahmen
F≤ 200Kaum sanierter Altbau
G≤ 250Unsanierter Altbau (z. B. 1960er-Jahre)
H> 250Energetisch schlechtester Zustand

11 Förderung

Das GEG sieht in Teil 6 (§89–§91) ausdrücklich eine finanzielle Förderung vor. In der Praxis werden die Mittel über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vergeben — aufgeteilt auf KfW-Kredite und BAFA-Zuschüsse.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten und Bestandsgebäuden, die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude (über GEG-Anforderung hinaus) und Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik sowie Heizungstausch. Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme die gesetzlichen Mindestanforderungen übererfüllt. §89

Förderung nutzen — Energieberater einbeziehen Für die meisten BEG-Förderprogramme ist die Einbindung eines dena-gelisteten Energieeffizienz-Experten Pflicht oder zumindest förderbonusrelevant. Die Beratungskosten werden zu 50 % mitgefördert. Aktuelle KfW-Programme ansehen

12 Bußgelder bei Verstößen

Das GEG ist kein zahnloser Tiger — Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet: §108

VerstoßMaximale Geldbuße
Neubau entspricht nicht den GEG-Anforderungen (§15, §16, §18, §19)50.000 €
Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke nicht erfüllt (§47)50.000 €
Sanierungsmaßnahme nicht korrekt ausgeführt (§48)50.000 €
Betriebsverbot für Heizkessel missachtet (§72)50.000 €
Verbotenen Heizkessel eingebaut (§72 Abs. 4)50.000 €
Rohrdämmung nicht nachgerüstet (§71)50.000 €
Energieausweis nicht vorgelegt bei Verkauf/Vermietung10.000 €
Pflichtangaben in Immobilienanzeige fehlen (§87)10.000 €
Energieausweis ohne Berechtigung ausgestellt10.000 €
Unternehmererklärung fehlt oder falsch (§96)5.000 €

13 Ausnahmen und Sonderregelungen

Kleine Gebäude (§104)

Gebäude mit maximal 50 m² Nutzfläche müssen nur die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten — die volle Primärenergie-Berechnung entfällt.

Baudenkmäler (§105)

Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den GEG-Anforderungen abgewichen werden, wenn die Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden oder unverhältnismäßig aufwändig wären. §105

Befreiung im Einzelfall (§102)

Auf Antrag bei der zuständigen Behörde kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen — also wenn die Investition sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer amortisiert. §102

Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§5)

Alle GEG-Anforderungen stehen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit: Maßnahmen müssen sich generell innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die Einsparungen erwirtschaften lassen. §5

14 BEG-Förderung für Effizienzhäuser

Während das GEG die gesetzlichen Mindestanforderungen festlegt, fördert die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) Sanierungen, die deutlich besser sind als das gesetzliche Soll. Wer ein Bestandsgebäude auf einen Effizienzhaus-Standard saniert, erhält über die KfW einen zinsverbilligten Kredit mit Tilgungszuschuss. Die Richtlinie gilt vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2030. BAnz AT 30.12.2022 B2

14.1 Effizienzhaus-Stufen — Anforderungen

Eine Effizienzhaus-Stufe definiert sich über zwei Kennwerte gegenüber dem GEG-Referenzgebäude: den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den Transmissionswärmeverlust H'T. Beide werden nach DIN V 18599 berechnet — ohne die Vereinfachungen des § 31 GEG.

Stufe QP (% von QP,REF) H'T (% von H'T,REF) EE-Klasse WPB-Bonus SerSan-Bonus
EH 4040 %55 %jajaja
EH 5555 %70 %jajaja
EH 7070 %85 %janur mit EEnein
EH 8585 %100 %janeinnein
EH Denkmal160 %janeinnein
Ein Effizienzhaus 55 verbraucht maximal 55 % der Primärenergie und hat höchstens 70 % des Transmissionswärmeverlusts eines vergleichbaren Neubau-Referenzgebäudes nach GEG. Ein Effizienzhaus Denkmal kennt nur eine QP-Anforderung — am H'T werden bewusst keine Vorgaben gestellt, weil der Denkmalschutz oft Außendämmung verbietet.

14.2 Tilgungszuschüsse + Boni

Der Tilgungszuschuss ist ein Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln: Vom KfW-Kredit muss der entsprechende Anteil nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der erreichten Stufe und kumulierbaren Boni.

Stufe Standard + EE oder NH + WPB + SerSan
EH Denkmal5 %+ 5 %
EH 855 %+ 5 %
EH 7010 %+ 5 %+ 10 % (nur mit EE)
EH 5515 %+ 5 %+ 10 %+ 15 %
EH 4020 %+ 5 %+ 10 %+ 15 %

EE-Klasse, NH-Klasse, WPB- und SerSan-Bonus

Die EE-Klasse (Erneuerbare Energien) wird erreicht, wenn mindestens 65 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung gedeckt werden. Eine Lüftungsanlage mit WRG ist Pflicht — Ausnahme: Denkmal mit technischen Hindernissen.

Die NH-Klasse setzt eine Nachhaltigkeitszertifizierung über das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einer akkreditierten Zertifizierungsstelle voraus. EE- und NH-Klasse sind nicht kumulierbar — nur eine der beiden bringt die zusätzlichen 5 Prozentpunkte.

Der WPB-Bonus (Worst Performing Building) bringt + 10 Prozentpunkte für Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Bestands gehören — nur in Verbindung mit Sanierung auf EH 40, 55 oder 70 EE.

Der SerSan-Bonus (Serielle Sanierung) bringt + 15 Prozentpunkte bei vorgefertigten Fassaden- oder Dachelementen — nur bei Sanierung auf EH 40 oder 55. WPB + SerSan kombiniert: zusammen + 20 Prozentpunkte (statt rechnerisch 25). Beide Boni sind mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.

14.3 Förderfähige Kosten — Höchstgrenzen

Kostenart Standard Mit EE- oder NH-Klasse
Sanierungskosten + Umfeldmaßnahmen 120.000 € pro WE 150.000 € pro WE
Fachplanung & Baubegleitung (EFH/ZFH) 10.000 € pro Vorhaben
Fachplanung & Baubegleitung (MFH ab 3 WE) 4.000 € pro WE, max. 40.000 € pro Vorhaben
Beispielrechnung — Einfamilienhaus auf EH 55 EE: Förderfähige Sanierungskosten: 150.000 € (mit EE-Klasse). Tilgungszuschuss: 15 % + 5 % = 20 % = 30.000 € Zuschuss. Plus 50 % auf Fachplanung & Baubegleitung: bis zu 5.000 € Zuschuss auf 10.000 € Honorar. Gesamtförderung: bis zu 35.000 € bei einem 150.000-€-Sanierungsbudget.

14.4 Wichtige technische Mindestanforderungen

Die BEG-Anforderungen gehen punktuell deutlich über das GEG hinaus:

  • Hydraulischer Abgleich Pflicht (VdZ-Bestätigungsformular, Verfahren B) bei wassergeführten Wärmeversorgungsanlagen.
  • NT-ready: Vorlauftemperatur darf 55 °C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten. Ausnahme: EH Denkmal.
  • Biomasse-Heizungen: Feinstaubausstoß max. 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast).
  • Luft-Wärmepumpen ab 1.1.2024: mind. 5 dB unter Ökodesign-Grenzwert; ab 1.1.2026: mind. 10 dB unter Ökodesign-Grenzwert.
  • Wärmepumpen ab 1.1.2025: Schnittstelle zur netzdienlichen Steuerung Pflicht (z. B. „SG Ready" oder „VHP Ready").
  • Wärmepumpen ab 1.1.2028: nur noch natürliche Kältemittel zulässig.
  • Wärmebrückennachweis: bei Δ UWB < 0,10 W/(m²·K) ist ein gesonderter Nachweis erforderlich. Bei pauschalem Wärmebrückenzuschlag (Kategorie A: 0,05 oder Kategorie B: 0,03) ist immer ein Gleichwertigkeitsnachweis nötig.
  • Sommerlicher Wärmeschutz: Nachweis nach DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8.

14.5 Antragstellung & Energieeffizienz-Experte

Die BEG WG läuft ausschließlich über die KfW. Anträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen — als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Reine Planungs- und Beratungsleistungen vor der Antragstellung sind unschädlich. Bei der Kreditförderung ist eine nachträgliche Antragstellung möglich, sofern vor Vertragsabschluss ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner stattgefunden hat.

Verpflichtend einzubinden ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Liste unter energie-effizienz-experten.de. Bei Sanierungen zum Effizienzhaus Denkmal sowie bei Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 GEG ist nur die Spezialkategorie „Effizienzhaus Denkmal – Wohngebäude" zugelassen.

Persönlicher Hinweis: Mit über 25 Jahren Erfahrung in Bauphysik und Denkmalsanierung bin ich (KfW-Experten-Nr. EB473095) für genau diese Spezialfälle zugelassen — Effizienzhaus Denkmal, erhaltenswerte Bausubstanz, Wärmebrücken-Detailberechnungen, hygrothermische FEM-Simulation. Sprechen Sie mich an, bevor Sie den ersten Vertrag unterschreiben.

14.6 Kumulierungsregeln

  • BEG WG + BEG EM: nicht möglich für dasselbe Vorhaben. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen ist nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben zulässig.
  • BEG WG + § 35a / § 35c EStG (steuerliche Sanierungs-Förderung): ausgeschlossen für dieselbe Maßnahme.
  • Förderquoten-Deckel: Mit allen kombinierten öffentlichen Förderungen darf die Quote 60 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen (kommunale Antragsteller: 90 %).
  • Mindestnutzungsdauer: Das geförderte Gebäude muss mindestens 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei Verkauf ist der Erwerber auf Förderung und Verschlechterungsverbot hinzuweisen.

14.7 Welcher Sanierungspfad lohnt sich?

Die BEG WG ist technologieoffen: sie schreibt keine bestimmte Heizung oder Dämmstärke vor — sie definiert das Ergebnis. Das gibt Bauherren Spielraum, lässt aber auch Spielraum für teure Fehlentscheidungen. Ob ein EH 70 EE mit Wärmepumpe und Aufdach-Dämmung, ein EH 55 mit innenliegender Aerogel-Lösung beim Denkmal oder ein EH 40 NH mit serieller Fassadensanierung das wirtschaftliche Optimum ist, entscheidet sich an konkreten Faktoren: Bauteilzustand, Anlagenalter, Gebäudegeometrie, Heizungstausch-Förderbedarf, regionale Energiepreise.

Die BEG-Detailprogramme finden Sie unter KfW-Programme und BAFA-Zuschüsse. Für die Wirtschaftlichkeit Ihres spezifischen Sanierungspfads nutzen Sie den Sanierungs-Wirtschaftlichkeitsrechner oder den Sanierungsfahrplan-Workflow.

Häufige Fragen zum GEG

Muss ich meine funktionierende Ölheizung sofort austauschen?
Nicht unbedingt. Das Betriebsverbot greift nur bei Standard-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen. Bei Zweifamilienhäusern mit Selbstbewohnung (Stand 1.2.2002) greift die Pflicht erst beim Eigentümerwechsel. Ein reiner Austausch Öl gegen Öl ist aber ab 2026 nicht mehr zulässig — dann muss ein EE-Anteil hinzukommen.
Was kostet ein Energieausweis?
Ein Verbrauchsausweis kostet typischerweise 60–100 €. Ein Bedarfsausweis ist aufwändiger (Gebäudeaufnahme, Berechnung) und liegt bei 200–500 € je nach Gebäudegröße und -komplexität. Beide sind zehn Jahre gültig.
Welche Effizienzklasse hat ein typischer Altbau?
Ein unsaniertes Einfamilienhaus aus den 1960er- bis 1970er-Jahren liegt typischerweise bei Klasse G (200–250 kWh/m²a) oder H (über 250 kWh/m²a). Mit einer energetischen Sanierung (Dämmung + Heizungstausch) lässt sich oft Klasse C oder D erreichen.
Gilt das GEG auch für Denkmalschutz-Gebäude?
Grundsätzlich ja, aber §105 erlaubt Abweichungen, wenn die Maßnahmen die denkmalgeschützte Substanz beeinträchtigen oder unverhältnismäßig teuer wären. In der Praxis werden Einzelfallgenehmigungen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt.
Muss ich bei einem Fenstertausch immer den U-Wert 1,3 einhalten?
Nur wenn Sie mehr als 10 % der gesamten Fensterfläche erneuern. Bei kleineren Maßnahmen greift die Bagatellgrenze (§48 Satz 2). Bei Sonderverglasungen (Schallschutz, Brandschutz, Durchschusshemmung) gelten höhere Grenzwerte gemäß Anlage 7 Nr. 3a/b.
Was passiert, wenn ich gegen das GEG verstoße?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. Neubau ohne GEG-Nachweis, Betrieb eines verbotenen Heizkessels) drohen Bußgelder bis 50.000 €. Bei Verstößen im Bereich Energieausweis bis 10.000 €. Die Kontrolle erfolgt über die Bauaufsicht und den Bezirksschornsteinfeger.
Ich verkaufe mein Haus — welchen Energieausweis brauche ich?
Grundsätzlich reicht ein Verbrauchsausweis. Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977, die nicht mindestens auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 sind, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Der Ausweis muss bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden.
Was bedeutet „Primärenergiebedarf" vs. „Endenergiebedarf"?
Der Endenergiebedarf ist die Energie, die „an der Haustür" ankommt — also der Heizöl-, Gas- oder Stromverbrauch. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt zusätzlich die Vorkette: Förderung, Transport, Umwandlung. Strom hat z. B. den Faktor 1,8 — für 1 kWh Strom werden also 1,8 kWh Primärenergie angerechnet. Holz hat nur 0,2, Umweltwärme 0,0.
Was ist der Unterschied zwischen GEG und BEG?
Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist Ordnungsrecht — es legt verbindliche Mindestanforderungen fest, die jeder Bauherr und Sanierer einhalten muss. Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) ist Förderrecht — sie belohnt freiwilliges Übererfüllen dieser Mindestanforderungen mit Tilgungszuschüssen und vergünstigten KfW-Krediten. Wer ein Effizienzhaus 55 saniert, erfüllt das GEG automatisch und bekommt zusätzlich Förderung.
Wie viel Förderung bekomme ich konkret bei einem Effizienzhaus 55 EE?
Beim Erreichen der Stufe EH 55 EE erhalten Sie 15 % Tilgungszuschuss auf die Standard-Stufe plus 5 % für die EE-Klasse — insgesamt 20 %. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten liegt mit EE-Klasse bei 150.000 € pro Wohneinheit. Maximaler Zuschuss damit: 30.000 € pro Wohneinheit. Zusätzlich werden die Kosten für Fachplanung & Baubegleitung mit 50 % gefördert (bis 5.000 € beim EFH). Insgesamt also bis zu 35.000 € Zuschuss bei einem typischen Einfamilienhaus.
Was ist ein Worst Performing Building (WPB) und wie erkenne ich, ob mein Haus dazu zählt?
Ein Worst Performing Building ist ein Gebäude, das aufgrund seines energetischen Sanierungsstandes zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestands gehört. Typischerweise sind das unsanierte Bestandsgebäude vor 1978 mit ungedämmter Außenwand, einfach verglasten Fenstern und einer Heizung älter als 20 Jahre. Der WPB-Status muss vom Energieeffizienz-Experten geprüft und bestätigt werden. Bei Sanierung auf EH 40, 55 oder 70 EE bringt der WPB-Bonus zusätzliche 10 Prozentpunkte Tilgungszuschuss.
Brauche ich für die KfW-Förderung zwingend einen Energieeffizienz-Experten?
Ja. Für jede BEG-WG-Förderung muss ein in der Liste unter energie-effizienz-experten.de gelisteter Sachverständiger eingebunden werden. Er erstellt die „Bestätigung zum Antrag" vor Vorhabenbeginn, begleitet die Bauausführung mit mindestens einer Vor-Ort-Begehung und stellt die „Bestätigung nach Durchführung" für den Verwendungsnachweis aus. Bei der Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal sowie bei Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 GEG ist zusätzlich die Spezialqualifikation „Effizienzhaus Denkmal – Wohngebäude" erforderlich.

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Letzte Aktualisierung: · Grundlage: GEG in der Fassung vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) · Alle Paragraphen-Verweise beziehen sich auf die konsolidierte Fassung. · Quellenregister